| Mietbedingungen |
1. Allgemeines Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die
aufgeführten und folgenden Vertragsbedingungen.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der Mieter mietet
zur Benutzung ausschließlich innerhalb Deutschlands. Grenzüberschreitungen
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der
Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er ordnungsgemäß
und hinreichend über die Handhabung des Fahrzeug und die sich daraus
ergebenden Gefahren und besonderen Sorgfaltspflichten aufgeklärt worden
ist und dass er das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen vollgetankten
und verkehrssicherem Zustand übernommen hat. Dies gilt auch für
mit gemietetes Zubehör und/oder Anbauteile, wie z.B. Helme, Schlösser
zum Diebstahlschutz, Verbandskasten o.ä. Sollten sichtbare Mängel
oder Unfallschäden am Mietfahrzeug vorhanden sein, wurden diese im Übernahme-Protokoll
schriftlich festgehalten. Es besteht aus Sicherheitsgründen Schutzhelmpflicht
bei den Karts und Quads. Buggys können ohne Schutzhelm gefahren werden!
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug nur mit einem nach der Straßenverkehrsordnung
zugelassenen Motorradhelm zu führen. Ferner verpflichtet er sich auch,
nur solche Beifahrer mitzunehmen, die einen solchen Helm tragen. (Helme können
gegen eine geringe Gebühr beim Vermieter ausgeliehen werden).
Die Fahrzeuge dürfen nur mit einer (PKW) Fahrerlaubnis der Klasse B bzw.
3 (und jeder anderen Fahrerlaubnis, welche die Klasse B bzw. 3 beinhaltet)
geführt werden. Eine Fahrerlaubnis z.B. der Klasse A (A1) bzw. 1 (Motorrad)
allein, berechtigt nicht zum führen dieser Fahrzeuge!!!
Vereinbarte Termine (per Tel., Fax, E-Mail) sind nach Bestätigung bindend.
Bei Rücktritt durch den Mieter, kann der Vermieter einen Ausgleich für
die entgangenen Einnahmen von 50% des Mietpreises für den vereinbarten
Zeitraum verlangen. Ein Nachweis für entgangene Einnahmen des Vermieters
ist hierzu nicht nötig.
2. Voraussetzung für die Anmietung / Führungsberechtigte Personen
Der Mieter, bzw. die führungsberechtigte(n) Person(en) muss/müssen
dem Vermieter bei Vertragsabschluß vorlegen:
Gültige(r) Personalausweis(e) bzw. Reisepass/-pässe (dann mit der
behördlichen Meldebestätigung). Gültige Fahrerlaubnis der Klasse
B, bzw. 3 (und jede andere Fahrerlaubnis die die Klasse B bzw. 3 beinhaltet).
EC- oder Kreditkarte (zwecks Bonitätsprüfung). Die Fahrzeuge werden
nur an Personen vermietet, bzw. dürfen nur von Personen geführt
werden, die mindestens 21 Jahre alt sind und mindestens 2 Jahre im Besitz
einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. 3 sind. Das Fahrzeug darf
nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden.
Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.
Alle den Mieter betreffenden Bestimmungen des Mietvertrages gelten auch für
den jeweils berechtigten Fahrer.
3. Rechte, Pflichten und Haftung des Mieters/Fahrers und Nutzung des Mietfahrzeugs
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Anmietung.
Voraussetzung zur Führung des Mietfahrzeuges ist der Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis Klasse B bzw. 3 (und jeder anderen Fahrerlaubnis, welche die
Klasse B bzw. 3 beinhaltet), die auch nicht durch ein Fahrverbot eingeschränkt
oder bedroht ist, sowie die geistige und körperliche Fahrtüchtigkeit
des Mieters. Eine (auch teilweise) Überlassung des Fahrzeugs an Dritte
ist unzulässig, es sei denn, der Vermieter hat dies schriftlich genehmigt.
Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen
Vorschriften, Betriebsanleitungen und Straßenverkehrsgesetze zu beachten,
sowie um die Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört die Überwachung
der Verkehrs- und Betriebssicherheit ( Öl- und Wasserstand, Reifendruck,
Bremsfunktion, Kettendurchhang usw. ). Bei mehrtägiger Benutzung die
Fahrzeugpflege, Abschmieren und Ölwechsel. Der Mieter haftet selbstständig,
gesamtschuldnerisch und unbeschränkt für alle Verkehrs- und Ordnungsvergehen
einschließlich aller daraus resultierenden Gebühren, Kosten und
Strafen, die während des Mietvertragszeitraums durch den Mieter verursacht
werden. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust oder Mietvertragsverletzungen
haftet der Mieter nach den allgemeinen Haftungsregeln. Das Fahrzeug darf nur
auf öffentlichen Strassen und Wegen gemäß STVO (mit Ausnahme
von Bundesautobahnen), oder Privatgelände bewegt werden, sofern hierzu
die Erlaubnis des Eigentümers vorliegt. Dem Mieter ist eine Off-Road
(Gelände) Nutzung ausdrücklich untersagt. Der Mieter ist nicht berechtigt
gewerbliche Personenbeförderung mit dem Mietfahrzeug durchzuführen.
Es ist dem Mieter auch nicht gestattet das Mietfahrzeug zum Abschleppen anderer
Fahrzeuge, zum Schleppen und/oder Transport sonstiger Sachen (mit Ausnahme
von mitgemietetem Zubehör bzw. mitgemieteten Anbauteilen), oder zum Einsatz
bei Renn- oder Sportveranstaltungen bzw. Veranstaltungen mit sportlichem Charakter
zu benutzen. Eine Manipulation an Fahrzeugteilen, insbesondere welche die
Geschwindigkeits- Wegstrecken- und/oder Leistungsdaten verändern sind
unzulässig und werden bei Feststellung mit einer Vertragsstrafe von €
500,- geahndet. Bei Auftreten von Schäden ist zwecks Durchführung
der Reparatur der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Reparaturen die notwendig
werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs zu gewährleisten,
dürfen vom Mieter bis zum Betrag von € 30,- ohne vorherige Zustimmung
des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der
Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege und Aushändigung des
defekten Altteils, soweit der Mieter nicht für den Schaden durch Fahrlässigkeit,
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftbar ist. Übersteigen die voraussichtlichen
Reparaturkosten € 30,-, ist vor Auftragsvergabe unbedingt die Einwilligung
des Vermieters einzuholen. Für alle Schäden die nicht durch die
Fahrzeugversicherung abgedeckt sind (z.B. selbstverschuldete Verkehrsunfälle)
haftet der Mieter in voller Höhe. Zur Ermittlung der Schadenshöhe
kann der Vermieter ein Gutachten in Auftrag geben. Die sich ergebenden Kosten
(Gutachterkosten, sowie festgestellte Schadenshöhe, Nutzungsausfall,
Bergungskosten usw.) sind vom Mieter zu tragen und innerhalb von 4 Wochen
ab Schadenseintritt zu begleichen. Wurde eine Haftungsbegrenzung vereinbart,
so umfasst diese ausschließlich Schäden am Mietfahrzeug. Der Mieter
erhält eine ordnungsgemäße und hinreichende Aufklärung/Einweisung
über die Handhabung und über die sich aus der Benutzung des Fahrzeugs
ergebenden Gefahren und besonderen Sorgfaltspflichten.
4. Haftungsbegrenzung
Der Mieter hat die Möglichkeit eine Haftungsbegrenzung gegen zusätzliches
Entgelt (gemäß Mietvertrag/Preisliste) zu vereinbaren.
Die Haftung kann nur für Schäden am Mietfahrzeug begrenzt werden!
Alle anderen Arten von Schäden, wie z.B. Personenschäden, Sach-
und Vermögensschäden auch gegenüber Dritten, Umwelt- und Flurschäden,
Verstöße gegen die STVO usw. sind von dieser Haftungsbegrenzung
ausgenommen. Von der Haftungsbegrenzung ebenfalls ausgenommen sind Vorsatz,
grobe Fahrlässigkeit, Fahruntüchtigkeit und Unfallflucht. Hat der
Mieter die Haftungsbegrenzung erworben, haftet er für Schäden am
Fahrzeug nur bis zur Haftungssumme von € 1500 je Schadensfall, wie im
Mietvertrag vereinbart. Hat der Mieter keine Haftungsbegrenzung vereinbart,
haftet er dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Mietfahrzeug (einschließlich
Parkschäden) in vollem Umfang im Rahmen des §249 BGB.
5. Besondere Pflichten bei Unfall, Diebstahl, Brand, Betriebsunfähigkeit
Bei Unfall, Diebstahl oder Brand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich
telefonisch zu benachrichtigen und ihm anschließend, innerhalb von 3
Tagen eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung des Hergangs
auszuhändigen. Der Mieter hat in allen Fällen die Polizei hinzuzuziehen
und auf eine polizeiliche Aufnahme des Vorgangs zu bestehen. Dies gilt auch
bei Unfällen mit geringem Schaden, oder wenn ein selbstverschuldeter
Unfall ohne Mitwirkung Dritter vorliegt, sowie bei Unfällen mit Tieren
insbesondere bei Wildunfällen. Bei mehreren Unfallbeteiligten ist der
Mieter verpflichtet Namen und Adressen aller Unfallbeteiligten und Zeugen,
Zeit und Ort des Unfalls, die amtlichen Kennzeichen der unfallbeteiligten
Fahrzeuge, die Aktenzeichen sowie Dienststelle der den Unfall aufnehmenden
Polizeibeamten festzuhalten und diese Daten dem Vermieter unverzüglich
zu übergeben.
Erklärungen zur Schuldfrage dürfen Dritten gegenüber nicht
abgegeben werden!
Der Mieter haftet dem Vermieter in voller Höhe, auch wenn er eine Haftungsbegrenzung
vereinbart hat, falls er oder der Fahrer diesen Pflichten zuwiderhandelt.
Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen
zur Sicherung und Bewachung des Fahrzeuges zu treffen.
6. Schutz der Mietsache gegen Beschädigung / Diebstahl
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug bei Nichtbenutzung
(insbesondere während der Nachtstunden) in verschlossenen Räumen
aufbewahrt, zumindest jedoch an einen stabilen Gegenstand (Baum, Laternenpfahl
o.ä.) angeschlossen, also durch geeignete Sicherungsmaßnahmen vor
Beschädigung und Diebstahl geschützt wird
7. Rechte, Pflichten und Haftung des Vermieters
Der Vermieter kann ohne Angabe von Gründen eine Vermietung ablehnen.
Für Personenschäden übernimmt der Vermieter keine Haftung.
Der Vermieter übergibt dem Mieter das Mietfahrzeug vollgetankt und in
einwandfreiem, betriebs- und verkehrssicheren Zustand einschließlich
Fahrzeugschein und Zündschlüssel. Vorschäden erkennt der Vermieter
nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag/Übergabeprotokoll
schriftlich festgehalten wurden. Der Vermieter kann eine Mietkaution vor Überlassung
der Mietsache in Höhe des im Mietvertrag festgelegten Betrages in Euro
verlangen, die nach vertragsgemäßer Rückgabe der Mietsache
an den Vermieter, dem Mieter zurück gegeben wird. Für den Fall des
nicht vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache bei der Rückgabe,
ist der Vermieter berechtigt, die Mietkaution ganz oder teilweise dazu zu
verwenden, die Mietsache in einen vertragsgemäßen Rückgabezustand
zu versetzen. Einer vorherigen Aufforderung des Mieters durch den Vermieter
bedarf es hierfür nicht. Über die verwendete Mietkaution erhält
der Mieter eine Abrechnung. Den nicht verbrauchten Betrag der Mietkaution
erhält der Mieter nach Instandsetzung der Mietsache zurück.
8. Mietpreise
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag, bzw. der
Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis beinhaltet eine Fahrzeughaftpflichtversicherung
und eine Teilkaskoversicherung, sowie die z. Zt. gesetzlich geltende Mehrwertsteuer.
Benötigter Treibstoff und Schmiermittel während der Mietzeit gehen
zu Lasten des Mieters.
9. Versicherung der Mietsache
Für die Mietfahrzeuge besteht eine Haftpflicht- und Teilkasko-Versicherung
(mit € 150,- Selbstbehalt). Der Selbstbehalt ist im Schadensfall vom
Mieter zu tragen und innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Der Mieter muss für
jeden weiteren Ausfall-Tag den vollen Tages-Mietpreis bezahlen.
10. Zahlungsbedingungen
Der Mietpreis und die Mietkaution sind im Voraus fällig. Der Mieter verpflichtet
sich, den für die vereinbarte Mietzeit anfallenden Gesamt-Mietpreis und
die Mietkaution, vor Übernahme der Mietsache, an den Vermieter zu zahlen.
Die Mietkaution beträgt € 300 je Mietfahrzeug.
11. Mietdauer/Rückgabe
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache in dem von ihm übernommen
Zustand zu den im Mietvertrag vereinbarten Daten (Tag, Uhrzeit, Ort) dem Vermieter
vollgetankt zurück zu geben. Die nicht vertragsgemäße und/oder
rechtzeitige Rückgabe der Mietsache (Mietfahrzeug, und ggf. mitgemietetes
Zubehör und/oder Anbauteile, sowie Fahrzeugpapiere, Schlüssel, Helme)
am vereinbarten Rückgabe-Ort, verpflichtet den Mieter zum Ersatz des
dem Vermieter hieraus entstandenen Schaden. Sollte das Fahrzeug nicht vollgetankt,
oder stark verschmutzt zurück gegeben werden, wird eine Aufwandspauschale
von € 15 erhoben. Bei Verlust des Fahrzeugscheines hat der Mieter die
Kosten der Neubeschaffung zu tragen, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe
von € 40.
12. Verspätete Rückgabe
Sollte dem Mieter aus irgend einem Grund die rechtzeitige Rückgabe der
Mietsache nicht möglich sein, so hat er den Vermieter hierüber umgehend
telefonisch zu informieren. Für jede angefangene halbe Stunde nach dem
vereinbarten Rückgabe-Zeitpunkt ist der Vermieter berechtigt dem Mieter
einen vollen Stundentarif in Höhe von € 20 zu berechnen.
13. Vorzeitige Rückgabe
Wird die Mietsache vor dem vereinbarten Termin zurück gegeben, hat der
Mieter keinen Anspruch auf die teilweise oder gesamte Erstattung der Mietzahlung
14. Reservierung
Sie können das Mietfahrzeug persöhnlich -schriftlich oder über
ein zugefaxtes Reservierungsformular buchen. Der Mietvertrag kommt mit einer
schriftlichen Terminvereinbarung durch den Vermieter zustande. Beim Rücktritt
vom Vertrag durch den Mieter ist folgender Anteil des voraussichtlichen Gesamtpreises
lt. Reservierungsdaten zu zahlen:
Rücktritt 8-14 Tage vor dem 1. Miettag = 20%
Rücktritt bei weniger als 8 Tagen vor dem 1. Miettag = 40%
Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, erhält der Mieter keine Rückerstattung
der Anzahlung. Differenzkosten werden in Rechnung gestellt und sind sofort
zahlbar.
.
15. Übersichtsklausel und Schlussbestimmungen
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine
materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.
Alle vorstehenden Regelungen gelten für den Mieter und auch den/die berechtigten
Fahrer. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam
sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung
durch Regelungen zu ersetzten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung möglichst nahe kommen. Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist der Sitz der Vermietfirma.