Mietbedingungen  


1. Allgemeines Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die aufgeführten und folgenden Vertragsbedingungen.

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der Mieter mietet zur Benutzung ausschließlich innerhalb Deutschlands. Grenzüberschreitungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er ordnungsgemäß und hinreichend über die Handhabung des Fahrzeug und die sich daraus ergebenden Gefahren und besonderen Sorgfaltspflichten aufgeklärt worden ist und dass er das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen vollgetankten und verkehrssicherem Zustand übernommen hat. Dies gilt auch für mit gemietetes Zubehör und/oder Anbauteile, wie z.B. Helme, Schlösser zum Diebstahlschutz, Verbandskasten o.ä. Sollten sichtbare Mängel oder Unfallschäden am Mietfahrzeug vorhanden sein, wurden diese im Übernahme-Protokoll schriftlich festgehalten. Es besteht aus Sicherheitsgründen Schutzhelmpflicht bei den Karts und Quads. Buggys können ohne Schutzhelm gefahren werden! Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug nur mit einem nach der Straßenverkehrsordnung zugelassenen Motorradhelm zu führen. Ferner verpflichtet er sich auch, nur solche Beifahrer mitzunehmen, die einen solchen Helm tragen. (Helme können gegen eine geringe Gebühr beim Vermieter ausgeliehen werden).
Die Fahrzeuge dürfen nur mit einer (PKW) Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. 3 (und jeder anderen Fahrerlaubnis, welche die Klasse B bzw. 3 beinhaltet) geführt werden. Eine Fahrerlaubnis z.B. der Klasse A (A1) bzw. 1 (Motorrad) allein, berechtigt nicht zum führen dieser Fahrzeuge!!!
Vereinbarte Termine (per Tel., Fax, E-Mail) sind nach Bestätigung bindend. Bei Rücktritt durch den Mieter, kann der Vermieter einen Ausgleich für die entgangenen Einnahmen von 50% des Mietpreises für den vereinbarten Zeitraum verlangen. Ein Nachweis für entgangene Einnahmen des Vermieters ist hierzu nicht nötig.

2. Voraussetzung für die Anmietung / Führungsberechtigte Personen

Der Mieter, bzw. die führungsberechtigte(n) Person(en) muss/müssen dem Vermieter bei Vertragsabschluß vorlegen:
Gültige(r) Personalausweis(e) bzw. Reisepass/-pässe (dann mit der behördlichen Meldebestätigung). Gültige Fahrerlaubnis der Klasse B, bzw. 3 (und jede andere Fahrerlaubnis die die Klasse B bzw. 3 beinhaltet). EC- oder Kreditkarte (zwecks Bonitätsprüfung). Die Fahrzeuge werden nur an Personen vermietet, bzw. dürfen nur von Personen geführt werden, die mindestens 21 Jahre alt sind und mindestens 2 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. 3 sind. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter betreffenden Bestimmungen des Mietvertrages gelten auch für den jeweils berechtigten Fahrer.

3. Rechte, Pflichten und Haftung des Mieters/Fahrers und Nutzung des Mietfahrzeugs

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Anmietung.
Voraussetzung zur Führung des Mietfahrzeuges ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Klasse B bzw. 3 (und jeder anderen Fahrerlaubnis, welche die Klasse B bzw. 3 beinhaltet), die auch nicht durch ein Fahrverbot eingeschränkt oder bedroht ist, sowie die geistige und körperliche Fahrtüchtigkeit des Mieters. Eine (auch teilweise) Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist unzulässig, es sei denn, der Vermieter hat dies schriftlich genehmigt. Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften, Betriebsanleitungen und Straßenverkehrsgesetze zu beachten, sowie um die Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört die Überwachung der Verkehrs- und Betriebssicherheit ( Öl- und Wasserstand, Reifendruck, Bremsfunktion, Kettendurchhang usw. ). Bei mehrtägiger Benutzung die Fahrzeugpflege, Abschmieren und Ölwechsel. Der Mieter haftet selbstständig, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt für alle Verkehrs- und Ordnungsvergehen einschließlich aller daraus resultierenden Gebühren, Kosten und Strafen, die während des Mietvertragszeitraums durch den Mieter verursacht werden. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust oder Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter nach den allgemeinen Haftungsregeln. Das Fahrzeug darf nur auf öffentlichen Strassen und Wegen gemäß STVO (mit Ausnahme von Bundesautobahnen), oder Privatgelände bewegt werden, sofern hierzu die Erlaubnis des Eigentümers vorliegt. Dem Mieter ist eine Off-Road (Gelände) Nutzung ausdrücklich untersagt. Der Mieter ist nicht berechtigt gewerbliche Personenbeförderung mit dem Mietfahrzeug durchzuführen. Es ist dem Mieter auch nicht gestattet das Mietfahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge, zum Schleppen und/oder Transport sonstiger Sachen (mit Ausnahme von mitgemietetem Zubehör bzw. mitgemieteten Anbauteilen), oder zum Einsatz bei Renn- oder Sportveranstaltungen bzw. Veranstaltungen mit sportlichem Charakter zu benutzen. Eine Manipulation an Fahrzeugteilen, insbesondere welche die Geschwindigkeits- Wegstrecken- und/oder Leistungsdaten verändern sind unzulässig und werden bei Feststellung mit einer Vertragsstrafe von € 500,- geahndet. Bei Auftreten von Schäden ist zwecks Durchführung der Reparatur der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Betrag von € 30,- ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege und Aushändigung des defekten Altteils, soweit der Mieter nicht für den Schaden durch Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftbar ist. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten € 30,-, ist vor Auftragsvergabe unbedingt die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Für alle Schäden die nicht durch die Fahrzeugversicherung abgedeckt sind (z.B. selbstverschuldete Verkehrsunfälle) haftet der Mieter in voller Höhe. Zur Ermittlung der Schadenshöhe kann der Vermieter ein Gutachten in Auftrag geben. Die sich ergebenden Kosten (Gutachterkosten, sowie festgestellte Schadenshöhe, Nutzungsausfall, Bergungskosten usw.) sind vom Mieter zu tragen und innerhalb von 4 Wochen ab Schadenseintritt zu begleichen. Wurde eine Haftungsbegrenzung vereinbart, so umfasst diese ausschließlich Schäden am Mietfahrzeug. Der Mieter erhält eine ordnungsgemäße und hinreichende Aufklärung/Einweisung über die Handhabung und über die sich aus der Benutzung des Fahrzeugs ergebenden Gefahren und besonderen Sorgfaltspflichten.

4. Haftungsbegrenzung

Der Mieter hat die Möglichkeit eine Haftungsbegrenzung gegen zusätzliches Entgelt (gemäß Mietvertrag/Preisliste) zu vereinbaren.
Die Haftung kann nur für Schäden am Mietfahrzeug begrenzt werden!
Alle anderen Arten von Schäden, wie z.B. Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden auch gegenüber Dritten, Umwelt- und Flurschäden, Verstöße gegen die STVO usw. sind von dieser Haftungsbegrenzung ausgenommen. Von der Haftungsbegrenzung ebenfalls ausgenommen sind Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Fahruntüchtigkeit und Unfallflucht. Hat der Mieter die Haftungsbegrenzung erworben, haftet er für Schäden am Fahrzeug nur bis zur Haftungssumme von € 1500 je Schadensfall, wie im Mietvertrag vereinbart. Hat der Mieter keine Haftungsbegrenzung vereinbart, haftet er dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Mietfahrzeug (einschließlich Parkschäden) in vollem Umfang im Rahmen des §249 BGB.

5. Besondere Pflichten bei Unfall, Diebstahl, Brand, Betriebsunfähigkeit

Bei Unfall, Diebstahl oder Brand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen und ihm anschließend, innerhalb von 3 Tagen eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung des Hergangs auszuhändigen. Der Mieter hat in allen Fällen die Polizei hinzuzuziehen und auf eine polizeiliche Aufnahme des Vorgangs zu bestehen. Dies gilt auch bei Unfällen mit geringem Schaden, oder wenn ein selbstverschuldeter Unfall ohne Mitwirkung Dritter vorliegt, sowie bei Unfällen mit Tieren insbesondere bei Wildunfällen. Bei mehreren Unfallbeteiligten ist der Mieter verpflichtet Namen und Adressen aller Unfallbeteiligten und Zeugen, Zeit und Ort des Unfalls, die amtlichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge, die Aktenzeichen sowie Dienststelle der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten festzuhalten und diese Daten dem Vermieter unverzüglich zu übergeben.
Erklärungen zur Schuldfrage dürfen Dritten gegenüber nicht abgegeben werden!
Der Mieter haftet dem Vermieter in voller Höhe, auch wenn er eine Haftungsbegrenzung vereinbart hat, falls er oder der Fahrer diesen Pflichten zuwiderhandelt. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Fahrzeuges zu treffen.

6. Schutz der Mietsache gegen Beschädigung / Diebstahl

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug bei Nichtbenutzung (insbesondere während der Nachtstunden) in verschlossenen Räumen aufbewahrt, zumindest jedoch an einen stabilen Gegenstand (Baum, Laternenpfahl o.ä.) angeschlossen, also durch geeignete Sicherungsmaßnahmen vor Beschädigung und Diebstahl geschützt wird

7. Rechte, Pflichten und Haftung des Vermieters

Der Vermieter kann ohne Angabe von Gründen eine Vermietung ablehnen. Für Personenschäden übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Vermieter übergibt dem Mieter das Mietfahrzeug vollgetankt und in einwandfreiem, betriebs- und verkehrssicheren Zustand einschließlich Fahrzeugschein und Zündschlüssel. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag/Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten wurden. Der Vermieter kann eine Mietkaution vor Überlassung der Mietsache in Höhe des im Mietvertrag festgelegten Betrages in Euro verlangen, die nach vertragsgemäßer Rückgabe der Mietsache an den Vermieter, dem Mieter zurück gegeben wird. Für den Fall des nicht vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache bei der Rückgabe, ist der Vermieter berechtigt, die Mietkaution ganz oder teilweise dazu zu verwenden, die Mietsache in einen vertragsgemäßen Rückgabezustand zu versetzen. Einer vorherigen Aufforderung des Mieters durch den Vermieter bedarf es hierfür nicht. Über die verwendete Mietkaution erhält der Mieter eine Abrechnung. Den nicht verbrauchten Betrag der Mietkaution erhält der Mieter nach Instandsetzung der Mietsache zurück.

8. Mietpreise

Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag, bzw. der Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis beinhaltet eine Fahrzeughaftpflichtversicherung und eine Teilkaskoversicherung, sowie die z. Zt. gesetzlich geltende Mehrwertsteuer. Benötigter Treibstoff und Schmiermittel während der Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters.

9. Versicherung der Mietsache

Für die Mietfahrzeuge besteht eine Haftpflicht- und Teilkasko-Versicherung (mit € 150,- Selbstbehalt). Der Selbstbehalt ist im Schadensfall vom Mieter zu tragen und innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Der Mieter muss für jeden weiteren Ausfall-Tag den vollen Tages-Mietpreis bezahlen.

10. Zahlungsbedingungen

Der Mietpreis und die Mietkaution sind im Voraus fällig. Der Mieter verpflichtet sich, den für die vereinbarte Mietzeit anfallenden Gesamt-Mietpreis und die Mietkaution, vor Übernahme der Mietsache, an den Vermieter zu zahlen. Die Mietkaution beträgt € 300 je Mietfahrzeug.

11. Mietdauer/Rückgabe

Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache in dem von ihm übernommen Zustand zu den im Mietvertrag vereinbarten Daten (Tag, Uhrzeit, Ort) dem Vermieter vollgetankt zurück zu geben. Die nicht vertragsgemäße und/oder rechtzeitige Rückgabe der Mietsache (Mietfahrzeug, und ggf. mitgemietetes Zubehör und/oder Anbauteile, sowie Fahrzeugpapiere, Schlüssel, Helme) am vereinbarten Rückgabe-Ort, verpflichtet den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstandenen Schaden. Sollte das Fahrzeug nicht vollgetankt, oder stark verschmutzt zurück gegeben werden, wird eine Aufwandspauschale von € 15 erhoben. Bei Verlust des Fahrzeugscheines hat der Mieter die Kosten der Neubeschaffung zu tragen, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von € 40.

12. Verspätete Rückgabe

Sollte dem Mieter aus irgend einem Grund die rechtzeitige Rückgabe der Mietsache nicht möglich sein, so hat er den Vermieter hierüber umgehend telefonisch zu informieren. Für jede angefangene halbe Stunde nach dem vereinbarten Rückgabe-Zeitpunkt ist der Vermieter berechtigt dem Mieter einen vollen Stundentarif in Höhe von € 20 zu berechnen.

13. Vorzeitige Rückgabe

Wird die Mietsache vor dem vereinbarten Termin zurück gegeben, hat der Mieter keinen Anspruch auf die teilweise oder gesamte Erstattung der Mietzahlung

14. Reservierung

Sie können das Mietfahrzeug persöhnlich -schriftlich oder über ein zugefaxtes Reservierungsformular buchen. Der Mietvertrag kommt mit einer schriftlichen Terminvereinbarung durch den Vermieter zustande. Beim Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter ist folgender Anteil des voraussichtlichen Gesamtpreises lt. Reservierungsdaten zu zahlen:
Rücktritt 8-14 Tage vor dem 1. Miettag = 20%
Rücktritt bei weniger als 8 Tagen vor dem 1. Miettag = 40%
Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, erhält der Mieter keine Rückerstattung der Anzahlung. Differenzkosten werden in Rechnung gestellt und sind sofort zahlbar.
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15. Übersichtsklausel und Schlussbestimmungen
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Alle vorstehenden Regelungen gelten für den Mieter und auch den/die berechtigten Fahrer. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch Regelungen zu ersetzten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Vermietfirma.